Regelungen der DGUV Vorschrift 24
§ 1 – Geltungsbereich:
Die DGUV Vorschrift 24 entfaltet ihren Geltundsbereich als Unfallverhütungsvorschrift für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerten
§ 3 – Eignung:
Gemäß §3 der Vorschrift hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 18 Abs. 2 – Eignung:
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von Schusswaffen nach Absatz 1 sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffenrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.
Unsere Leistungen für Sie
Als staatlich anerkannter Lehrgangsträger übernehmen wir die Fortbildung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem. den Vorschriften der DGUV. Mit unseren Schießtrainings und den damit verbundenen Ein- und Unterweisungen bleiben Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer auf einem den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Fertigkeits- und Sachkundestand.
Sprechen Sie und an, gerne erarbeiten wir mit Ihnen ein individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens angepasstes Training inkl. der vorgeschriebenen Dokumentation.